
Direktversicherung nach §100 EStG
Die perfekte betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener
Eine Direktversicherung nach § 100 EStG ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. Wenn die Anwartschaft bereits unverfallbar ist, gibt es keine Einschränkung nach Förderart. Das heißt jede Direktversicherung und Pensionskasse, ob nach § 100 oder § 3.63 gefördert, ist portabel.
Geringverdiener in diesem Sinne sind Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn bis zu 2.575 EUR im Monat. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 30 % seiner zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beiträge. Die Förderung setzt Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR jährlich voraus.
Als Förderobergrenze gelten Arbeitgeberbeiträge von 960 EUR je Arbeitnehmer, sodass sich der BAV-Förderbetrag jährlich zwischen 72 EUR und 288 EUR bewegt. Beim Arbeitnehmer rechnen die geförderten Beiträge zum steuerfreien Arbeitslohn.
Die Gewährung des BAV-Förderbetrags kommt nur bei "ungezillmerten" Verträgen in Betracht. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags dürfen folglich nicht zulasten der ersten Beiträge finanziert werden ("Zillmerung"). Nur die externe Versorgungseinrichtung kann dem Arbeitgeber bestätigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.





















